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JobSpezial Januar 2009
Das Arbeitszeugnis - viel Lärm um Nichts?
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| Grundsätze eines Arbeitszeugnisses |
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Jeder Arbeitnehmer, ob Student, Absolvent oder (Young) Professional hat im Falle des Auslaufens eines Arbeitsvertrages einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dabei spielt die Art des Arbeitsverhältnisses keine Rolle. Es kann sich hierbei um ein (Pflicht-)Praktikum, eine befristete oder unbefristete Anstellung handeln. Der Anspruch ist von Arbeitgebern zu respektieren und umzusetzen. Die gängige Literatur unterscheidet zwischen zwei Arten von Arbeitszeugnissen über die geleisteten Tätigkeiten, nämlich einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis. Nach Harald Danne umfasst das
einfache Arbeitszeugnis
eine Bestätigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Beschäftigung sowie einen lückenlosen Nachweis über die bisherige Tätigkeit des Arbeitnehmers, während das
qualifizierte Arbeitszeugnis
darüber hinaus auf Verlangen des Arbeitnehmers Aussagen über seine Leistung und Führung enthält und der Wahrheit entsprechen muss sowie von verständigem Wohlwollen für den Arbeitnehmer getragen sein soll. |
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Danne resümiert: „Dieser Widerspruch hat zu einer besonderen Zeugnissprache geführt, sodass bei der Interpretation von Zeugnissen zwischen den Zeilen zu lesen ist.“ Man kann sich in Ausnahmefällen auch ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen, beispielsweise, wenn man sich während eines Praktikums auf eine feste Position bewirbt.
Von den drei oben vorgestellten Arten von Arbeitszeugnissen besitzt für Studenten, Absolventen und (Young) Professionals vor allem das qualifizierte Arbeitszeugnis wohl die größte Relevanz, schon alleine aufgrund der detaillierten Aussagekraft.
Die drei Arbeitszeugnisse fußen auf in der Praxis als allgemeingültig zu betrachtenden Grundsätzen, die nachfolgend unter Hinzunahme der Aufstellung von Marcus Knill erläutert werden. |
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1. Grundsatz der Wahrheit
bezieht sich auf die gemachten Angaben im Arbeitszeugnis, die stimmen müssen.
2. Grundsatz des Wohlwollens
bedeutet nichts anderes als dass der Arbeitgeber seinem bisherigen Arbeitnehmer für die berufliche Zukunft keine Steine in den Weg legen soll. Das Arbeitszeugnis muss deshalb von „Wohlwollen geprägt sein“.
3. Grundsatz der Vollständigkeit
meint, dass aus dem Arbeitszeugnis hervorgehen muss, um wen es sich handelt und welche Tätigkeiten diese Person in welchem Zeitraum geleistet hat.
4. Grundsatz der Klarheit
verweist auf die Eindeutigkeit der Aussagen des Arbeitszeugnisses. Darin enthalten ist die Überprüfbarkeit der Aussagen sowie ihre verständliche Formulierung. Arbeitgebern, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, drohen unter Umständen erhebliche gerichtliche Sanktionen. |
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Die Zeugnissprache hat sich letztlich aus dem Zielkonflikt zwischen den Grundsätzen der Wahrheit und dem Wohlwollen entwickelt. Denn einerseits soll das Arbeitszeugnis ja die „Wahrheit“ über den Grad der Kompetenz des Arbeitnehmers bezeugen, was durchaus dazu führen könnte, dass er sich einer schlechten Bewertung ausgesetzt sieht.
Andererseits darf darunter das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Oder wie Danne es formuliert: „Objektive Vorkommnisse, die für die Beurteilung des Arbeitnehmers negativ sind, stoßen sich an dem Gebot des wohlwollenden Beurteilung. Das daraus zwangsläufig entstehende Dilemma hat zu einer besonderen Zeugnissprache geführt. Ein Zeugnis kann daher nur richtig gelesen werden, wenn man es versteht, zwischen den Zeilen zu lesen.“ Schließlich weist Marcus Knill daraufhin, dass ein Zeugnis immer auch ein Abbild des bisherigen Arbeitgebers ist: „Wer ein Zeugnis ausstellt, muss sich stets bewusst bleiben: das Zeugnis ist auch eine Visitenkarte des Arbeitgebers!“
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